Regeln für die Geschäftsbezeichnung

Die Geschäftsbezeichnung kann ein wichtiges Erfolgskriterium für Ihre Exis­ten­z­grün­dung sein.

Falls Gründer und Unternehmen sich für eine Rechtsform entscheiden, die nicht im Handelsregister eingetragen wird, gibt es die Möglichkeit, die so genannte Geschäftsbezeichnung zu nutzen, die im Geschäftsverkehr allerdings nur als Zusatz genutzt werden kann. Die Geschäftsbezeichnung unterscheidet sich von einem Firmennamen, der eher für den Geschäftsverkehr genutzt wird und den Betrieb kennzeichnet.

Eine Geschäftsbezeichnung ist ein Wahlname, der eine wirtschaftliche Bedeutung hat. Mithilfe einer individuellen Geschäftsbezeichnung können sich Existenzgründer von anderen Unternehmen unterscheiden und somit eine eigene Identität herstellen. Auf diese Weise kann ein Unternehmen werbewirksam beschrieben werden. Für eine Geschäftsbezeichnung gilt es zu prüfen, ob sie bereits bestehenden Namen oder Bezeichnungen anderer Unternehmen gleicht oder ähnelt sowie ob Markenrechte verletzt werden könnten.

Zu beachtende Kriterien

  • Auf Angeboten, Rechnungen oder Briefen – also im Geschäftsverkehr – muss neben der Geschäftsbezeichnung der Vor- und Zuname der Gesellschafter angegeben werden. Hierbei handelt es sich um den „offiziellen Unternehmensnamen“. Dies ist für alle Arten von Geschäftsverkehr mit einem bestimmten Empfänger zu beachten.
  • Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dieser Zusatz oder die gebräuchliche Abkürzung GbR nötig.
  • Bei Freiberuflern ist die Angabe des Familiennamens zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung ausreichend.
  • Von der Partnergesellschaft dürfen Zusätze wie „und Partner“ oder „Partnerschaft“ geführt werden.
  • Unternehmen, die eine offene Verkaufsstelle haben, müssen die zusätzlichen Angaben zur Geschäftsbezeichnung am Eingang des Geschäfts deutlich lesbar anbringen.
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Bestandteile

Für Werbemaßnahmen an einen unbestimmten Empfänger ist die Angabe der Geschäftsbezeichnung, die aus folgenden verschiedenen Elementen bestehen kann, ausreichend:

  • Verweis auf die Produkt- und Leistungspalette
  • Bezug zur Branche oder zur Tätigkeit, z.B. Transporte oder Drogerie
  • Phantasienamen als Option
  • Verwendung von Etablissementbezeichnungen, die das Geschäftslokal kennzeichnen, z.B. „Boutique La Belle“

Gültige Geschäftsbezeichnungen

Unternehmer wie Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister verzeichnet sind, können eine zulässige Geschäftsbezeichnung haben.

Falls ein Träger einer Geschäftsbezeichnung Bezeichnungsvorschriften missachtet oder eine unzulässige Bezeichnung führt, muss er mit Sanktionen rechnen. Dies können behördliche Bußgeldverfahren oder kostenpflichtige Abmahnungen durch das Registergericht sein. Des Weiteren kann ein Unternehmer, dessen Geschäftsbezeichnung auf einen vollkaufmännischen Betrieb hindeutet, dem strikten Recht der Vollkaufleute wie beispielsweise der Haftung für Schulden des Geschäftsvorgängers unterliegen. Auch sollte bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung darauf geachtet werden, die Namensrechte bereits bestehender Unternehmen nicht zu verletzten.

Für die Recherche bestehender Firmen- und Markennamen können folgende Datenbanken verwendet werden:

Durch den Eintrag ins Handelsregister wird das Recht, einen Firmennamen zu nutzen, erworben. Mit diesem Eintrag gehen auch höhere formelle Anforderungen an das Unternehmen einher. So wird aus einer GbR eine OHG.

Ihr Feedback ist uns wichtig!

6 Kommentare
  1. Paul Trabb
    Paul Trabb sagte:

    Ich habe vor ein Unternehmen zu gründen und versuche daher mich über alles so gut es geht zu informieren. Gut zu wissen, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die gebräuchliche Abkürzung GbR nötig ist. Ich denke, ich werde mich vor der Umsetzung noch von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen.

    Antworten
    • Torsten Schrimper
      Torsten Schrimper sagte:

      Es freut mich zu hören, dass Sie sich intensiv über die Gründung eines Unternehmens informieren und professionelle Beratung in Betracht ziehen. Die Wahl einer Rechtsform wie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfordert in der Tat besondere Aufmerksamkeit und rechtliche Beratung.

      Die Abkürzung „GbR“ steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ist die gebräuchliche Bezeichnung für diese Rechtsform. Sie wird oft bei Partnerschaften oder Kooperationen verwendet, bei denen zwei oder mehrere Personen ein Unternehmen gründen und gemeinsam verantwortlich sind.

      Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht ist eine gute Entscheidung, um sicherzustellen, dass Sie alle rechtlichen Aspekte und Anforderungen im Zusammenhang mit Ihrer geplanten Gründung verstehen. Ein Fachanwalt kann Ihnen dabei helfen, die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen zu wählen, die rechtlichen Grundlagen zu klären und den Gründungsprozess begleiten.

      Der Fachanwalt für Gesellschaftsrecht kann auch Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele berücksichtigen, um Ihnen maßgeschneiderte Empfehlungen und Lösungen zu bieten. Es ist wichtig, dass Sie alle rechtlichen Aspekte verstehen und mögliche Risiken oder Fallstricke vermeiden, um eine solide Grundlage für Ihren Unternehmenserfolg zu schaffen.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Unternehmensgründung und hoffe, dass die Beratung durch einen Fachanwalt Ihnen bei Ihren Entscheidungen weiterhelfen wird.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Torsten Schrimper

      Antworten
  2. Leonie Schubert
    Leonie Schubert sagte:

    Danke für diesen Beitrag. Einer meiner Cousins überlegt, mit einem Freund ein Start-up zu gründen, allerdings muss er sich vorher noch mit seinen Steuern beschäftigen, damit eventuell mehr Geld zur Verfügung steht.

    Antworten
    • Torsten Schrimper
      Torsten Schrimper sagte:

      Vielen Dank für Ihr Feedback und die zusätzlichen Informationen zu Ihrem Cousin, der ein Start-up gründen möchte. Es ist großartig, dass er diesen Schritt in die Selbstständigkeit erwägt. Ich wünsche Ihrem Cousin viel Erfolg bei seiner Start-up-Gründung und den damit verbundenen steuerlichen Angelegenheiten.

      Mit freundlichen Grüßen,
      Torsten Schrimper

      Antworten
  3. Will Niemer
    Will Niemer sagte:

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Existenzgründung. Ich war mal bei einer Existenzgründungsberatung für StartUps. Es ist gut zu Wissen, dass im Geschäftsverkehr neben der Geschäftsbezeichnung der Vor- und Zuname der Gesellschafter angegeben werden muss.

    Antworten
    • Torsten Schrimper
      Torsten Schrimper sagte:

      Vielen Dank für Ihren Kommentar zu meinem Beitrag zum Thema Existenzgründung. Es freut mich, dass Sie den Beitrag hilfreich fanden. Sollten Sie weitere Fragen zur Existenzgründung oder anderen Themen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Torsten Schrimper

      Antworten

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