Regeln für die Geschäftsbezeichnung
Die Geschäftsbezeichnung kann ein wichtiges Erfolgskriterium für Ihre Existenzgründung sein.
Falls Gründer und Unternehmen sich für eine Rechtsform entscheiden, die nicht im Handelsregister eingetragen wird, gibt es die Möglichkeit, die so genannte Geschäftsbezeichnung zu nutzen, die im Geschäftsverkehr allerdings nur als Zusatz genutzt werden kann. Die Geschäftsbezeichnung unterscheidet sich von einem Firmennamen, der eher für den Geschäftsverkehr genutzt wird und den Betrieb kennzeichnet.
Eine Geschäftsbezeichnung ist ein Wahlname, der eine wirtschaftliche Bedeutung hat. Mithilfe einer individuellen Geschäftsbezeichnung können sich Existenzgründer von anderen Unternehmen unterscheiden und somit eine eigene Identität herstellen. Auf diese Weise kann ein Unternehmen werbewirksam beschrieben werden. Für eine Geschäftsbezeichnung gilt es zu prüfen, ob sie bereits bestehenden Namen oder Bezeichnungen anderer Unternehmen gleicht oder ähnelt sowie ob Markenrechte verletzt werden könnten.
Zu beachtende Kriterien
- Auf Angeboten, Rechnungen oder Briefen – also im Geschäftsverkehr – muss neben der Geschäftsbezeichnung der Vor- und Zuname der Gesellschafter angegeben werden. Hierbei handelt es sich um den „offiziellen Unternehmensnamen“. Dies ist für alle Arten von Geschäftsverkehr mit einem bestimmten Empfänger zu beachten.
- Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dieser Zusatz oder die gebräuchliche Abkürzung GbR nötig.
- Bei Freiberuflern ist die Angabe des Familiennamens zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung ausreichend.
- Von der Partnergesellschaft dürfen Zusätze wie „und Partner“ oder „Partnerschaft“ geführt werden.
- Unternehmen, die eine offene Verkaufsstelle haben, müssen die zusätzlichen Angaben zur Geschäftsbezeichnung am Eingang des Geschäfts deutlich lesbar anbringen.
Bestandteile
Für Werbemaßnahmen an einen unbestimmten Empfänger ist die Angabe der Geschäftsbezeichnung, die aus folgenden verschiedenen Elementen bestehen kann, ausreichend:
- Verweis auf die Produkt- und Leistungspalette
- Bezug zur Branche oder zur Tätigkeit, z.B. Transporte oder Drogerie
- Phantasienamen als Option
- Verwendung von Etablissementbezeichnungen, die das Geschäftslokal kennzeichnen, z.B. „Boutique La Belle“
Gültige Geschäftsbezeichnungen
Unternehmer wie Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister verzeichnet sind, können eine zulässige Geschäftsbezeichnung haben.
Falls ein Träger einer Geschäftsbezeichnung Bezeichnungsvorschriften missachtet oder eine unzulässige Bezeichnung führt, muss er mit Sanktionen rechnen. Dies können behördliche Bußgeldverfahren oder kostenpflichtige Abmahnungen durch das Registergericht sein. Des Weiteren kann ein Unternehmer, dessen Geschäftsbezeichnung auf einen vollkaufmännischen Betrieb hindeutet, dem strikten Recht der Vollkaufleute wie beispielsweise der Haftung für Schulden des Geschäftsvorgängers unterliegen. Auch sollte bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung darauf geachtet werden, die Namensrechte bereits bestehender Unternehmen nicht zu verletzten.
Für die Recherche bestehender Firmen- und Markennamen können folgende Datenbanken verwendet werden:
- Handelsregister http://www.handelsregister.de
- Deutsches Patent- und Markenamt http://www.dpma.de
- Industrie- und Handelskammern
Durch den Eintrag ins Handelsregister wird das Recht, einen Firmennamen zu nutzen, erworben. Mit diesem Eintrag gehen auch höhere formelle Anforderungen an das Unternehmen einher. So wird aus einer GbR eine OHG.
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Existenzgründung. Ich war mal bei einer Existenzgründungsberatung für StartUps. Es ist gut zu Wissen, dass im Geschäftsverkehr neben der Geschäftsbezeichnung der Vor- und Zuname der Gesellschafter angegeben werden muss.