Unternehmensberatung Torsten Schrimper - Unternehmensgründung, Selbständigkeit, Franchise, Marketing und Controlling
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Gründungszuschuss

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Gründungsvorhaben

Effektives Gründercoaching

Wir bereiten Sie auf Ihre Existenzgründung vor und erstellen mit Ihnen den Businessplan.

Kostenübernahme durch das Arbeitsamt möglich

Für die Kostenübernahme durch das Arbeitsamt benötigen Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutchein

Sie sind arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht? Sie überlegen, sich aus dieser Situation heraus selbständig zu machen? Sie möchten nach Möglichkeit den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen? Und eine steuerfreie und nicht rückzahlbare Förderung von bis zu 20.000€ beantragen? Gute Idee.

Gute Chancen auf Förderung

Wer sich als Gründer abschrecken lässt und ohne den Antrag auf Gründungszuschuss gründet, verliert in der Regel den Anspruch auf den Zuschuss. Wer sich dagegen nicht beirren lässt, sondern mit professioneller Hilfe einen gut durchdachten Antrag und Businessplan einreicht, hat auch heute noch gute Chancen auf eine Förderung.

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde bereits am 27.12.2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:

  • Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
  • In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
  • Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 27.12.2011

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, können zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den Gründungszuschuss erhalten.

1. Der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes entscheidet über die Förderung

Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Der Bearbeiter der Arbeitsagentur entscheidet, wer die Förderung erhält. Seine Kriterien sind dabei die Tragfähigkeit des Konzeptes und die persönliche Eignung des Gründers für eine selbständige Tätigkeit. Sachverständige Unternehmensberater und die Industrie- und Handelskammern vor Ort prüfen die Tragfähigkeit der Geschäftsidee.

2. Die Förderung fällt insgesamt geringer aus

Gefördert wird beim Gründungszuschuss in zwei Phasen: In der ersten Phase wird die Grundförderung in Höhe des Arbeitslosengeldes I zusätzlich einer Sozialversicherungspauschale von 300 Euro künftig nur noch sechs Monate lang ausgezahlt. Bisher erhielten Gründer diese Grundförderung neun Monate lang.

In der zweiten Phase erhalten Gründer die 300 Euro monatlich neun Monate lang. Bisher wurde die Sozialversicherungspauschale nur sechs Monate lang ausgezahlt, wenn die erste Phase ausgelaufen war. Damit liegt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin bei 15 Monaten.

3. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld wird auf 150 Tage ausgedehnt

Bisher mussten Gründer ihr Unternehmen spätestens dann gründen, wenn sie noch einen Restanspruch von 90 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben. Jetzt müssen sie sich schneller entscheiden, ob sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen: Der Restanspruch wird auf 150 Tage ausgedehnt.

4. Sperrzeiten

Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

5. Steuern

Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert.

 

FAZIT FÜR GRÜNDER AUS DER ARBEITSLOSIGKEIT

Hinterlassen Sie beim Arbeitsamt einen überzeugenden Eindruck. Dabei zählt ein planvolles Auftreten ebenso wie das optische Erscheinungsbild – sowohl von sich als auch von den eingereichten Unterlagen.

Den Antrag auf den Gründungszuschuss müssen Sie bei der Arbeitsagentur stellen, bevor Sie Ihr Unternehmen gründen.

Bereiten Sie Ihr Gründungskonzept gut vor, indem Sie einen einwandfreien Businessplan ausarbeiten. Aus diesem Plan sollte deutlich hervorgehen, dass Sie fachlich, persönlich und kaufmännisch geeignet sind erfolgreich ein Unternehmen zu führen.

In der Regel werden folgende Unterlagen für den Gründungszuschuss benötigt:

  • ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
  • Businessplan, incl.
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
  • Liquiditätsplanung
  • Lebenslauf
  • Bestätigung der fachkundigen Stelle
  • Kopie der Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt oder beim Gewerbeamt (für gewerbliche Berufe) – Achtung! Erst den Antrag auf Gründungszuschuss stellen!
Gründungszuschuss


Kostenlose Gründungsberatung mit AVGS

Mit dem AVGS vom Arbeitsamt können wir Sie kostenfrei beraten.

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    Oder rufen Sie uns einfach an: Tel: 0201 520 38 62. Wir freuen uns auf Sie.





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Aus dem Inhalt

  • Gründungszuschuss
    • Wir unterstützen Sie bei Ihrem Gründungsvorhaben
    • Gute Chancen auf Förderung
    • ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Telefon

Beste Erreichbarkeit unter
0201 520 38 62 oder
0173 494 78 76

Büroanschrift

Schürmannstraße 19 A
45136 Essen

Servicezeiten:

von Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 18 Uhr. Termine gibt es gerne nach Vereinbarung.

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