Torsten Schrimper

Weiterbewilligung: Die zweiten neun Monate bringen 2.700 Euro — beantragt werden müssen sie.

Nach den ersten sechs Monaten läuft der Gründungszuschuss nicht automatisch weiter. Du musst die zweite Phase eigens beantragen und Deine Geschäftstätigkeit darlegen. Wer das tut und zeigen kann, dass der Betrieb angelaufen ist, bekommt sie erfahrungsgemäß auch.

Was in diesen Bericht gehört, steht weiter unten — samt einer Weisung, die kaum jemand kennt und die in seltenen Fällen doch zum Problem wird.

Online oder in Essen. Meist ist das schnell erledigt — und es geht um 2.700 Euro.

Beide Phasen sind ein Anspruch

6 Monate Arbeitslosengeld in voller Höhe, dazu 300 € monatlich Die erste Phase, bewilligt auf Deinen ursprünglichen Antrag.
9 Monate 300 € monatlich, zusammen 2.700 € Die zweite Phase — eigener Antrag, Bericht über die Geschäftstätigkeit.

Leistungsbegründendes Ereignis bleibt die ursprüngliche Aufnahme Deiner Tätigkeit — nicht der zweite Antrag. Steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt sind beide Phasen.

§ 94 Abs. 2 SGB III, Stand 10.09.2026.

Vorweg, damit die Verhältnisse stimmen

Im Netz liest sich die zweite Phase wie ein Hürdenlauf. Meine Erfahrung aus über dreißig Jahren Beratung ist unaufgeregter: Wer den Antrag stellt und mit einem ordentlichen Bericht zeigt, dass der Betrieb angelaufen ist, bekommt die zweite Phase in aller Regel bewilligt.

Belastbare Zahlen dazu gibt es nicht — die Statistik der Bundesagentur weist Eintritte und Bestände nur für den Gründungszuschuss insgesamt aus, nicht nach Phasen getrennt. Deshalb steht hier eine Erfahrung und keine Quote.

Was folgt, sind darum keine Schreckensszenarien, sondern die Punkte, an denen es überhaupt haken kann — und einer davon ist so wenig bekannt, dass er es wert ist, ihn zu kennen, auch wenn er selten greift.

Ein verspäteter Antrag ist nicht verloren

Das ist der Punkt, an dem sich diese Seite von den meisten Ratgebern unterscheidet — und er ist wörtlich belegt.

Für die erste Phase gilt § 324 Abs. 1 SGB III streng: Der Antrag muss vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt sein, also vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Eine nachträgliche Zulassung ist nur bei unbilliger Härte möglich.

Für die zweite Phase gilt das nicht — und das wissen die wenigsten. Die Fachlichen Weisungen halten fest, dass beide Förderphasen eine Anspruchseinheit bilden. Leistungsbegründendes Ereignis bleibt die ursprüngliche Aufnahme der Tätigkeit.

Die Verjährungsfrist beträgt nach § 45 Abs. 1 SGB I vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und die Antragstellung ist an keine Form gebunden — sie kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Trotzdem: rechtzeitig beantragen

Das ist kein Freibrief. Wer spät beantragt, hat eine Lücke in der Auszahlung, und die Agentur muss den Bericht ohnehin prüfen. Der Nutzen dieser Rechtslage liegt woanders: Wenn Dir jemand sagt, die Frist sei verstrichen und damit sei nichts mehr zu machen, stimmt das so nicht. Dann lohnt es sich nachzuhaken.

Hinweis: Ich unterstütze Dich bei der wirtschaftlichen und konzeptionellen Einordnung Deiner Weiterbewilligung. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls oder Rechtsberatung leiste ich nicht. Bei rechtlich strittigen Fragen solltest Du Dich an eine entsprechend befugte Beratungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden.

„Eine Antragstellung für die zweite Förderphase ist daher auch dann rechtswirksam erfolgt, wenn der Antrag erst nach Beginn der zweiten Förderphase innerhalb der Verjährungsfrist eingeht.“
Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss, Randziffer 94.02

Der Bericht zeigt zwei Dinge — das zweite kennen die wenigsten

Erstens eine Geschäftstätigkeit, die intensiv und hauptberuflich ist und erkennbar auf Tragfähigkeit zuläuft. Die Fachlichen Weisungen nennen ausdrücklich drei Ergänzungen, die das untermauern: einen Ausblick auf die nächsten Monate, eine Übersicht der Auftragseingänge und die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen.

Zweitens — und das steht in keinem Ratgeber — einen noch bestehenden Förderbedarf. Die Weisung ist an dieser Stelle eindeutig.

In der Praxis ist das selten das Problem. Eine Gründung trägt nach sechs Monaten so gut wie nie schon die volle Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge — der Förderbedarf besteht also fast immer noch. Die Weisung greift erst, wenn es außergewöhnlich gut läuft.

Wissen sollte man sie trotzdem. Denn wer einen reinen Erfolgsbericht schreibt — es laufe hervorragend, er komme bestens zurecht —, liefert im Zweifel das Argument gegen sich selbst mit. Und wer umgekehrt nur klagt, beschädigt die Tragfähigkeitsprognose. Die nüchterne Darstellung liegt dazwischen, und sie ist keine Taktik, sondern schlicht die Wahrheit: Der Laden läuft an, und er trägt die soziale Sicherung noch nicht. Das gehört gerechnet in den Bericht — nicht behauptet, sondern gezeigt.

„Wird durch die selbständige Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das neben der Sicherung des Lebensunterhalts auch die Kosten der sozialen Sicherung deckt, mangelt es an einem weiteren Förderbedarf. … ist eine weitere Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.“
Fachliche Weisungen zum Gründungszuschuss, Randziffer 94.13

Was das Gesetz verlangt

§ 94 Abs. 2 SGB III verlangt nur, dass die geförderte Person „ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt". Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Mehr steht dort nicht.

§ 94 Abs. 2 SGB III

Was nur die Weisung sagt

Die bekannte Formel von der „intensiven Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten" steht nicht im Gesetz, sondern in den Fachlichen Weisungen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Behörde, nicht das Gericht. Dieselbe Weisung bestimmt aber auch, was mindestens vorzulegen ist — ein schriftlicher Bericht mit den unternehmerischen Aktivitäten sowie den Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate.

Fachliche Weisungen, Randziffer 94.11

Woran es haken kann

Amtliche Ablehnungsquoten gibt es nicht — die Statistik der Bundesagentur weist Eintritte und Bestände nur für den Gründungszuschuss insgesamt aus, nicht nach Phasen getrennt. Wer Dir sagt, wie oft abgelehnt wird, rät. Belegen lassen sich nur die drei Punkte, die sich unmittelbar aus Gesetz und Weisung ergeben — und alle drei sind vermeidbar.

  • Die Geschäftstätigkeit ist nicht dargelegt Kein Bericht, ein zu dünner Bericht oder einer ohne die geforderte Darstellung von Einnahmen und Ausgaben. Das ist der Punkt, der in der Praxis am ehesten vorkommt — und zugleich der, der sich am leichtesten vermeiden lässt. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB III
  • Zweifel an der Tragfähigkeit nach Förderende Auch in der zweiten Phase muss zu erwarten sein, dass die Tätigkeit nach Ablauf der Förderung trägt. Bestehen daran begründete Zweifel, kann die Agentur eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Weisung 94.12
  • Kein Förderbedarf mehr Wenn das Einkommen bereits Lebensunterhalt und Kosten der sozialen Sicherung deckt. Der Gründungszuschuss ist keine Wirtschaftsförderung, sondern eine Sozialleistung — das ist die Logik dahinter. Nach sechs Monaten trifft das selten zu, aber die Weisung steht da, und der Bericht sollte es zeigen. Weisung 94.13

Wo die zweite Phase herkommt

Bis Ende 2011 war der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung: neun Monate Arbeitslosengeld plus 300 Euro, danach sechs Monate zu 300 Euro. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt drehte das Verhältnis um — sechs Monate volle Förderung, danach neun Monate zu 300 Euro — und machte aus dem Anspruch eine Ermessensleistung.

Die Wirkung war drastisch: Die Zahl der Eintritte fiel von rund 134.000 (2011) auf rund 20.000 (2012), die Ausgaben von 1,71 Milliarden auf 222 Millionen Euro (2013). Seither liegt sie stabil bei etwa 21.000 im Jahr (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Kurzbericht 21/2015; Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Datenstand September 2025).

Eine gute Nachricht gibt es aber: Der Vermittlungsvorrang — jahrelang der häufigste Ablehnungsgrund — gilt seit dem 01.01.2023 gegenüber dem Gründungszuschuss nicht mehr (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Ältere Ratgeber im Netz beschreiben insoweit eine überholte Rechtslage.

Steuerlich der bessere Euro

Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG namentlich steuerfrei. Und — das ist der entscheidende Punkt — er ist in § 32b EStG nicht genannt und unterliegt damit nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Bundesagentur bestätigt beides in ihren Weisungen ausdrücklich.

Das unterscheidet ihn vom Arbeitslosengeld, das den Steuersatz auf Deine übrigen Einkünfte erhöht. Die 300 Euro der zweiten Phase sind derselbe Gründungszuschuss in anderer Höhe — das Gesetz kennt keine gesonderte Leistungsart. Steuerfreiheit und der fehlende Progressionsvorbehalt gelten also unverändert weiter.

Du stehst noch am Anfang?

Auf der Übersichtsseite steht, was für die erste Phase gilt — Restanspruch von mindestens 150 Tagen, Tragfähigkeitsbescheinigung, Kenntnisse und Fähigkeiten. Zur Seite Gründungszuschuss

Häufige Fragen

Rechtsstand 10.09.2026.

Läuft der Gründungszuschuss nach sechs Monaten automatisch weiter?

Nein. Die zweite Phase musst Du eigens beantragen und dabei Deine Geschäftstätigkeit darlegen. Sie ist zudem eine Ermessensleistung — Du hast Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung, nicht auf das Geld. In der Praxis ist das kein Grund zur Sorge: Wer beantragt und einen ordentlichen Bericht vorlegt, bekommt sie erfahrungsgemäß bewilligt.

Was genau muss in den Bericht?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur: die unternehmerischen Aktivitäten sowie die Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate. Ergänzend genannt werden ein Ausblick auf die nächsten Monate, eine Übersicht der Auftragseingänge und die Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder Kontoauszüge sind dort nicht als Pflicht genannt.

Kann ich die zweite Phase verlieren, weil es zu gut läuft?

Theoretisch ja — praktisch selten. Deckt das Einkommen aus der Selbstständigkeit Lebensunterhalt und Kosten der sozialen Sicherung, fehlt nach der Weisung 94.13 der Förderbedarf, und eine weitere Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nach sechs Monaten ist das aber kaum je der Fall: Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge trägt eine junge Gründung meist noch nicht. Der Bericht sollte diese Kosten deshalb einfach mitrechnen, statt sie wegzulassen.

Habe ich eine Frist verpasst?

Wahrscheinlich nicht. Beide Förderphasen bilden nach den Fachlichen Weisungen eine Anspruchseinheit; ein Antrag für die zweite Phase ist auch dann rechtswirksam, wenn er erst nach deren Beginn eingeht — innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Entstehungsjahres. Trotzdem gilt: je früher, desto weniger Lücke in der Auszahlung.

Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?

Nein. Er ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt — anders als das Arbeitslosengeld. Das gilt auch für die 300 Euro der zweiten Phase.

Was, wenn die Agentur ablehnt?

Dann lohnt ein genauer Blick in die Begründung. Weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist sie angreifbar, wenn das Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde. Für den Widerspruch selbst gehörst Du zu einem Anwalt für Sozialrecht — ich kann Dir sagen, was am Bericht gefehlt hat.

Rechtsstand 10.09.2026: §§ 93, 94 SGB III sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss, gültig ab 13.09.2023. Förderrecht ändert sich — vor jeder Entscheidung bei Deiner Agentur nachfragen. Diese Seite ist betriebswirtschaftliche Einordnung und keine Rechtsberatung.

Bevor Du den Bericht abschickst.

Wir gehen gemeinsam durch, was hineingehört: die Tätigkeit, die Zahlen und der Förderbedarf, der noch besteht. Meist ist das schnell erledigt — und es geht um 2.700 Euro.